Die Anzahl der Pflegebedürftigen nimmt stetig zu. Sobald eine Person sowohl alters- als auch krankheitsbedingt zunehmend auf körperlicher und geistiger Ebene im Alltag eingeschränkt ist, stellt sich die Frage, inwiefern die oder der Betroffene Unterstützung erhalten muss. Reicht ein bisschen Hilfe im Haushalt oder wird wird auch in anderen Situationen Hilfe benötigt? Ist Unterstützung bei der Körperhygiene nötig? Und vor allem stellt sich die Frage, wer die Behandlungen vorschlägt, bewilligt und (teilweise) finanziert. Der Pflegebedürftigkeitsbegriff umfasst alle Antworten auf diese Fragen.
Wo ist der Pflegebedürftigkeitsbegriff zu finden?
Informationen über den Pflegebedürftigkeitsbegriff findet man im elften Buch des Sozialgesetzbuches (SGB XI). Konkret sind dort die Bestimmungen, wann ein Mensch als „pflegebedürftig“ gilt aufgeführt. Nach dem Sozialgesetzbuch sind all die Personen pflegebedürftig, die in ihrer Selbstständigkeit eingeschränkt sind und voraussichtlich mehr als ein halbes Jahr pflegerische und betreuerische Hilfen benötigen. Einschränkungen sind u.a. körperliche, kognitive und psychische Beeinträchtigungen oder gesundheitlich bedingte Anforderungen bzw. Belastungen, die nicht selbstständig kompensiert und bewältigt werden können.
Die Pflegebedürftigkeit wird von der Pflegekasse bestimmt, die wiederum einen Gutachter des MDK (medizinischen Dienste der Krankenversicherungen bei gesetzlich Versicherten) oder von MEDICPROOF (bei privat Versicherten) hinzuzieht.