Die Klinik behandelt krankheitsuneinsichtige Patienten mit ansteckender Tuberkulose (TBC). Sie ist die einzige ihrer Art im gesamten Bundesgebiet. Die Patienten werden ausschließlich aufgrund eines richterlichen Beschlusses untergebracht.
Rechtliche Grundlage für die Unterbringung ist § 30 Abs. 2 Infektionsschutzgesetz (IfSG), der die geschlossene Unterbringung von Patienten mit ansteckenden Krankheiten regelt. Der Unterbringungsbeschluss muss dabei als Freiheitsentziehung im Sinne §§ 415 ff. des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) ergehen. Hierzu bedarf es ferner zwingend eines Antrags zur Unterbringung durch eine Behörde, welche im Unterbringungsbeschluss zu benennen ist. Eine Unterbringung nach dem Betreuungsrecht reicht hingegen nicht als rechtliche Grundlage aus.
Behandelt werden ausschließlich krankheitsuneinsichtige Frauen und Männer, die an ansteckungsfähiger Tuberkulose erkrankt sind.
Begleiterkrankungen wie beispielsweise Persönlichkeitsstörungen, Alkohol- oder Drogenabhängigkeit verhindern oftmals die notwendige Behandlungseinsicht, wodurch eine Absonderung gemäß Infektionsschutzgesetz erforderlich wird.
Die Behandlung der Tuberkulose erfolgt nach dem aktuellen Stand von Wissenschaft und Forschung durch ein qualifiziertes Team von Ärzten, Therapeuten und Pflegekräften.
In der Fachklinik für Lungen- und Bronchialheilkunde wird zudem die ambulante Abklärung und Therapie allergischer Erkrankungen durchgeführt.
Die Behandlung an der Klinik für Lungen- und Bronchialheilkunde am Bezirkskrankenhaus Parsberg erfolgt ausschließlich stationär.